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   BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95   

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https://dejure.org/1996,6142
BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95 (https://dejure.org/1996,6142)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1996 - 1Z BR 78/95 (https://dejure.org/1996,6142)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 1Z BR 78/95 (https://dejure.org/1996,6142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 49 Abs. 2
    Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 120
  • FamRZ 1996, 1294
  • BayObLGZ 1996 Nr. 14
  • BayObLGZ 1996, 55
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 17.03.1988 - BReg. 3 Z 33/88

    Nachweis der Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95
    Zwar steht der Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG das Beschwerderecht nach herrschender Meinung (vgl. BGHZ 38, 380, 381; 73, 370, 371; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 71 Rn. 49, Jansen FGG 2. Aufl. § 70 Rn. 4, Hepting/Gaaz PStG § 49 Rn. 12, jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (BayObLGZ 1994, 290, 293; 1988, 86, 87), selbst dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Antrag entsprach.

    Dies ändert aber nichts daran, daß auch in dem auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 PStG geführten Beschwerdeverfahren ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen muß, die strittige Rechtsfrage in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu klären; es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, strittige Rechtsfragen abstrakt zu beantworten (vgl. BayObLGZ 1988, 6, 12; 1988, 86, 87; Keidel/Kuntze a.a.O.).

  • BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62

    Eintragung akademischer Grade

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95
    Zwar steht der Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG das Beschwerderecht nach herrschender Meinung (vgl. BGHZ 38, 380, 381; 73, 370, 371; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 71 Rn. 49, Jansen FGG 2. Aufl. § 70 Rn. 4, Hepting/Gaaz PStG § 49 Rn. 12, jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (BayObLGZ 1994, 290, 293; 1988, 86, 87), selbst dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Antrag entsprach.
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95
    Zwar steht der Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG das Beschwerderecht nach herrschender Meinung (vgl. BGHZ 38, 380, 381; 73, 370, 371; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 71 Rn. 49, Jansen FGG 2. Aufl. § 70 Rn. 4, Hepting/Gaaz PStG § 49 Rn. 12, jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (BayObLGZ 1994, 290, 293; 1988, 86, 87), selbst dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Antrag entsprach.
  • BayObLG, 17.10.1994 - 1Z BR 18/94

    Statusdeutscher; Aussiedler; Familienname; Vorname; Familienbuch; Eltern; Kinder;

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95
    Zwar steht der Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG das Beschwerderecht nach herrschender Meinung (vgl. BGHZ 38, 380, 381; 73, 370, 371; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 71 Rn. 49, Jansen FGG 2. Aufl. § 70 Rn. 4, Hepting/Gaaz PStG § 49 Rn. 12, jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (BayObLGZ 1994, 290, 293; 1988, 86, 87), selbst dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Antrag entsprach.
  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 3 Z 187/87

    Erforderlichkeit der Vorlage des Standesbeamten an das Amtsgericht zur

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95
    Dies ändert aber nichts daran, daß auch in dem auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 PStG geführten Beschwerdeverfahren ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen muß, die strittige Rechtsfrage in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu klären; es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, strittige Rechtsfragen abstrakt zu beantworten (vgl. BayObLGZ 1988, 6, 12; 1988, 86, 87; Keidel/Kuntze a.a.O.).
  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z.B. bei einem Antrag auf Klärung einer lediglich abstrakt formulierten Rechtsfrage (Gaaz/ Bornhofen, a.a.O.; Rhein, PStG, 1. Aufl. 2012, § 49, Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 260 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 1294 f.; vgl. auch: Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 140 und Rn. 640).
  • OLG München, 19.10.2005 - 31 Wx 53/05

    Eintragung der Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch auch bei zweifelhafter

    Damit wurde dem weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens der Boden entzogen (vgl. BayObLGZ 1996, 55; BayObLG StAZ 1999, 236; 2004, 44; Hepting/Gaaz § 45 Rn. 68).
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Die Beteiligte zu 4 ist als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zur Beschwerde berechtigt (§ 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGHZ 121, 305/309; BayObLGZ 1996, 55/57).
  • BayObLG, 15.09.2003 - 1Z BR 15/03

    Unzulässigkeit der Beschwerde in Personenstandssache nach Vollzug der

    Damit wurde dem weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens der Boden entzogen (vgl. BayObLGZ 1996, 55; BayObLG StAZ 1999, 236; Hepting/Gaaz § 45 Rn. 68).
  • BayObLG, 11.06.1999 - 1Z BR 186/98

    Eintragung der nachträglich eingetretenen Legitimation eines Kindes im

    Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG; § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG; § 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGHZ 121, 305/309; BayObLGZ 1996, 55/57; BayObLGZ 1995, 238/240).
  • BayObLG, 18.02.1999 - 1Z BR 128/98

    Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland

    Als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann sie die weitere Beschwerde ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sie beschwert ist; dieses Recht ist ihr gegeben, um eine Klärung streitiger Rechtsfragen durch obergerichtliche Entscheidungen herbeizuführen (§ 49 Abs. 2 PStG ; vgl. BayObLGZ 1996, 55/57).
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 2 ist die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten befugt, die weitere Beschwerde ohne Rücksicht darauf einzulegen, ob sie beschwert ist; dieses Recht ist ihr gegeben, um eine Klärung streitiger Rechtsfragen durch obergerichtliche Entscheidungen herbeizuführen (§ 49 Abs. 2 PStG ; vgl. BayObLGZ 1996, 55, 57).
  • BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98

    Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der

    Das ändert aber nichts daran, daß auch in dem auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 PStG geführten Beschwerdeverfahren ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen muß, die strittige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären; es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, strittige Rechtsfragen abstrakt zu beantworten (vgl. BayObLGZ 1996, 55/57).
  • LG Hagen, 07.07.2003 - 3 T 93/03

    Analoge Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 S. 2 Personenstandsgesetz (PStG) auf

    Ihm steht als Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG das Beschwerderecht nach herrschender Meinung selbst dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung seinem Antrag entsprach (BGHZ 38, 380 [BGH 19.12.1962 - IV ZB 282/62] ; BayObLG FamRZ 1996, 1294).
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